Bundesfernstraßen

Bundesfernstraßen
öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden; gegliedert in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten.
- Zu den B. gehören: (1) Straßenkörper: Straßengrund, Unterbau, Straßendecke, Brücken, Dämme, Gräben, Böschungen, Mittel- und Sicherheitsstreifen; (2) der Luftraum über dem Straßenkörper; (3) Zubehör: Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Bepflanzung sowie Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Mautpflicht; (4) Nebenanlagen: Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze; (5) Nebenbetriebe (an den Bundesautobahnen): Tankstellen, Rast- und Werkstätten.
- Träger der Baulast für offene Straßen ist der Bund, der diese auf die Länder delegiert hat; für Ortsdurchfahrten haben die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern (Stichtag: Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr, in dem  Volkszählung stattfand) die  Straßenbaulast.
- Hochbauten dürfen längs der B. bei Autobahnen bis zu 40 m, bei Bundesstraßen bis 20 m Abstand nicht errichtet werden.
- Straßenaufsicht wird von Ländern im Auftrage des Bundes ausgeübt.
- Rechtliche Regelung im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.d.F. vom 20.2.2003 (BGBl I 286) m.spät.Änd.

Lexikon der Economics. 2013.

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